FAQ

Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) handelt es sich um eine Versicherung für die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Für Rechtsanwälte besteht seit 1994 nach § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eine Versicherungspflicht. Um sich als Rechtsanwalt bezeichnen zu dürfen, muss der Assessor jur. von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Zur Absicherung von Personen- und Sachschäden aus dem Kanzleibetrieb, ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung um eine Büro- und Betriebshaftpflicht erweiterbar.

Nach § 46 a IV Nr. 1 BRAO ist eine solche nicht erforderlich. Dies schließt den Abschluss einer solchen Versicherung jedoch nicht aus.

Eine Titulardeckung liegt vor, wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur abgeschlossen wird, um die Zulassungsvoraussetzung als Anwalt zu erfüllen. Bei der AFB GmbH erhält der angestellte Rechtsanwalt diese Deckung zu besonders günstigen Konditionen, auch bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als freiberuflicher Anwalt.

  1. Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers besteht.
  2. Zahlung von Schadenersatz, sofern der Anspruch begründet ist (Befriedigung begründeter Ansprüche).
  3. Abwehr unberechtigter Ansprüche (Abwehrschutz).
  4. Kostenübernahme bei einem Rechtsstreit: Der Versicherer führt für Sie, wenn nötig, einen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt anfallende Verfahrenskosten, wie Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Man spricht in diesem Zusammenhang von "passivem Rechtsschutz".
  5. Den Schutz des Privatvermögens vor Schadensersatzansprüchen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

Testamentsvollstrecker; Nachlasspfleger; Nachlassverwalter; Vormund; Betreuer; Pfleger; Beistand; Schiedsrichter; Mediator; Abwickler einer Praxis nach § 55 BRAO; Zustellungsbevollmächtigter nach § 30 BRAO; Insolvenzverwalter und Treuhänder nach der InsO; Sachwalter; gerichtlich bestellter Liquidator; Zwangsverwalter; Sequester; Gläubigerausschussmitglied, Notarvertreter

Als Vermögensschaden werden Situationen bezeichnet, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Versicherungsnehmers einem Dritten ein kausaler finanzieller Nachteil bzw. finanzieller Nachteil (=Vermögensschaden) entsteht. Dabei wird zwischen "echten" und "unechten" Vermögensschäden bzw. Sach- und Personenfolgeschäden unterschieden.

Bei Schäden durch anwaltliche Beratungsfehler handelt es sich in der Regel um echte Vermögensschäden, da der Anwalt weder eine Person noch eine Sache unmittelbar schädigt. Unechte Vermögensschäden sind im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht versichert.

a. Verbindliche Definition in den Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.

b. Echter Vermögensschaden

Ein echter Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personen noch eine Sache betrifft, sondern ein Schaden, aus dem sich ein finanzieller Nachteil ergibt.

Beispiel:

Sie tragen verspätet eine Ihnen bekannte entscheidungserhebliche Tatsache vor. Es wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO gewährt, wodurch der Mandant kausal den Prozess verliert und er seinen bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann.

c. Unechter Vermögensschaden

Unechte Vermögensschäden sind Folgeschäden von Sach- oder Personenschäden.

Beispiel:

Bei einer Fortbildung schütten Sie Kaffee über den Laptop eines anderen Teilnehmers, wodurch dessen Festplatte unwiederbringlich beschädigt wird. Dadurch entsteht dem Teilnehmer ein Schaden, da die Daten rekonstruiert bzw. wieder eingegeben werden müssen. Bei dem Schaden handelt es sich um einen Sachfolgeschaden bzw. unechten Vermögensschaden.

Mitversichert sind zusätzlich Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung).

Typische Ursachen für Vermögensschäden im Anwaltsbereich sind beispielsweise

  • Beratungs- und Aufklärungsfehler,
  • Fristversäumnisse,
  • Fahrlässiger falscher Sachvortrag,
  • verspäteter Vortrag (Präklusion, § 296 ZPO).

Deckungssummen bzw. Versicherungssummen bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer je Schadenfall leisten muss.

Selbständige, Freiberufler, Unternehmen und auch Privatpersonen haften in der Regel unbegrenzt. Da durch einen anwaltlichen Fehler sehr hohe Schadenersatzansprüche entstehen können, die nicht mehr aus dem Privatvermögen des Anwalts geleistet werden können, ist zum Schutz des Dritten die Pflichtversicherung für Anwälte eingeführt worden. Die Mindestversicherungssumme für einzelne anwaltliche Berufsträger beträgt 250.000,- € je Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden sind auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt. Individuell kann eine höhere Maximierung vereinbart werden. Für Berufsausübungsgesellschaften kann eine höhere Mindestversicherungssumme erforderlich sein.

In der Haftpflichtversicherung werden für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen häufig einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme zur Verfügung stellen, z.B. für Personen- und Sachschäden.

Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Sowohl die Jahreshöchstleistung als auch die Deckungssumme je Schadenfall sind im Versicherungsschein ausgewiesen.

Eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich pro Schadensfall zur Verfügung, aber nicht unbegrenzt oft. Die Maximierung bestimmt, wie viel der Versicherer innerhalb eines Versicherungsjahres maximal leistet.

Bietet ein Versicherer eine 4-fache Maximierung an, wird pro Versicherungsjahr maximal das Vierfache der Versicherungssumme geleistet.

Beispiel:

Die Versicherungssumme ist 250.000 €, 4-fach maximiert.

n diesem Fall zahlt der Versicherer dem Versicherungsnehmer pro Schadensfall höchstens 250.000 €. Für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres zahlt er jedoch höchstens 1.000.000 €.

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